Der Dokumentationsbevollmächtigte (CE)

In letzter Zeit trifft man vermehrt auf die Begriffe Dokumentationsverantwortlicher und Dokumentationsbevollmächtigter. Beide Begriffe sind Schöpfungen von unbekannter Herkunft, die weder in der Maschinenrichtlinie noch im GPSG zu finden sind. Natürlich ist es sinnvoll dem Ganzen einen Namen zu geben. Da es in der Richtlinie heißt „bevollmächtigt“ und nicht „verantwortlich“ sollte sich dies auch im Namen niederschlagen.
Der Dokumentationsbevollmächtigte ist ab dem 29.12.2009 in den entsprechenden Erklärungen anzugeben.

In der 2006/42/EG steht im Anhang II 1. A. und B.

2. name and address of the person authorised to compile the technical file, who must be established in the Community; (english)

2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; (german)

Ich komme zu dem Schluss, dass nicht festgelegt ist, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln muss.

Begründung:

Im englischen wie im deutschen gibt es die folgenden Equivalente

"natürliche oder juristische Person" <-> "natural or legal person"

Das Weglassen dieser beiden Attribute ermöglicht deshalb die Interpretation in der einen als auch in der anderen Weise.

„Die Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein.“
Auch das ist vielmehr ein Hinweis auf eine juristische Person, denn natürliche Personen sind im allgemeinen wohnhaft.
Da jede natürliche Person, die nicht mit der Firma identisch ist, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in der Zukunft aus der Firma ausscheidet, z.B. durch Tod, Kündigung oder Rente; und die Zusammenstellung der Dokumente durch diese Person dann wenig Sinn macht, ist auch das ein wichtiges Argument gegen eine natürliche Person.
Der Sinn des Ganzen war und ist es für die Behörden (der Marktüberwachung) einen Ansprechpartner in der EG zu benennen. Denn auch der Hersteller in China kann und darf eine CE Konformität ausstellen. Die Kontaktaufnahme durch die Marktaufsicht gestaltet sich ohne Ansprechpartner in der EG unverhältnismäßig schwierig.
Eine einfache und ebenso praktikable Möglichkeit ist es, auch hier die Firma einzutragen mit dem Zusatz (Rechtsabteilung, CE Dokumentationsbevollmächtigter, CE Koordinator oder CE Bevollmächtigter.

Da nicht generell gleich immer alle Unterlagen an die Marktaufsicht gegeben werden müssen, und auch nicht sollten, ist es wichtig, dass der Dokumentationsbevollmächtigte auch einen ausreichend tiefen Einblick in die rechtliche Lage hat.

Wichtig:

Die Marktaufsicht muss ihr Verlangen begründen und es muss sich um ein wichtigen Grund
handeln.
Es sollten immer nur die den Grund betreffenden Unterlagen übermittelt werden.
Da es hier immer um Haftungs- oder Strafrecht geht, ist im Zweifelsfall vor der Übersendung Rechtsrat einzuholen. Auch ein Grund mehr eine eventuell vorhandene Rechtsabteilung als Dokumentationsbevollmächtigten einzusetzen, da man hier sicher sein kann, dass nicht in voreilendem Gehorsam Dokumentation herausgegeben wird, die sich im Nachhinein als
belastend herausstellt.
Der Dokumentationsbevollmächtigte ist nicht der Verantwortliche für den Inhalt der Dokumentation.
Dies ergibt sich höchstens durch die Stellung im Unternehmen (z.B. bei Personalunion des Dokumentationsbevollmächtigten und dem/der Geschäftsführer/in).

Quelle für die Richtlinie:

Europäische Union
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/en/oj/2006/l_157/l_15720060609en00240086.pdf
(english)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_157/l_15720060609de00240086.pdf
(german)

Hattorf, den 02.09.2009
Andreas Ittermann
Telefon: 0172-4670056